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Allgemeine Geschäftsbedingungen der IWS Institut für Werkstoffkunde und Schweißtechnik Service GmbH (IWS Service GmbH) Die nachstehenden Bedingungen gelten als vom Auftraggeber anerkannt und sind Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen im kaufmännischen Geschäftsverkehr, und zwar auch in laufenden oder künftigen Geschäftsverbindungen. Abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. 1 Vertragsabschluß 1.1 Es gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen der IWS Service GmbH in Verbindung mit dem Leistungsverzeichnis. 1.2 Unsere Kostenvoranschläge sind unverbindlich. 1.3 Verträge mit uns kommen erst zustande, wenn wir uns zugegangene Aufträge/Bestellungen schriftlich angenommen oder die vom Kunden bestellten Liefergegenstände oder Leistungen ausgeliefert oder erbracht haben. Dieses gilt für Anträge des Kunden, die auf Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen gerichtet sind entsprechend. 1.4 Von uns dem Kunden zugänglich gemachte Unterlagen oder Angaben enthalten lediglich branchenübliche Annäherungswerte. Die Angabe von Gerätewerten/Prüfbedingungen (z.B. Leistungsangaben, Meßgenauigkeiten) verstehen sich ohne Einwirkung etwaiger Störungen aus der Umwelt und sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich Inhalt des Vertrages werden. An diesen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- Urheber- und sonstige Rechte vor. Ohne schriftliche Einwilligung dürfen die Unterlagen in keiner Weise zu vertragsfremden Zwecken benutzt oder dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind diese Unterlagen unverzüglich zurückzugeben. 2 Preise/Umfang Alle genannten Preise verstehen sich, sofern nichts anders ausdrücklich angegeben ist, in Deutscher Mark. Die Preise und Stundensätze der IWS Service GmbH verstehen sich netto. Die Mehrwertsteuer wird mit dem jeweils gültigen Satz in Rechnung gestellt. Alle genannten Preise verstehen sich ausschließlich Verpackung, Versand und Probenlagerung sowie sonstiger Nebenkosten (z.B. Installation, Inbetriebsetzung). Weiterhin verstehen sich alle genannten Preise für frachtfreie Anlieferung des Probenmaterials an die IWS Service GmbH. Sie gelten bis auf Widerruf. Die Preise und Stundensätze des Leistungsverzeichnisses sind freibleibend. Es gelten die Preise, die Stundensätze und die Bedingungen des bei der Erteilung des Prüfauftrages gültigen Leistungsverzeichnisses. Vom Leistungsverzeichnis abweichende Individualvereinbarungen in schriftlicher Form sind zulässig. 3 Zahlungen 3.1 Die Rechnungen der IWS Service GmbH sind sofort nach Erhalt ohne jeglichen Abzug fällig. 3.2 Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er - unbeschadet aller unserer anderen Rechte ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen, soweit wir nicht einen höheren Schaden nachweisen. 4 Abtretung/Zurückbehalt/Aufrechnung 4.1 Unser Kunde ist nicht berechtigt Ansprüche gegen uns, mit Ausnahme von Geldforderungen, ohne schriftliche Einwilligung auf Dritte zu übertragen. 4.2 Wegen etwaiger Ansprüche darf der Kunde die ihm obliegenden Leistungen weder verweigern noch sie zurückhalten oder aufrechnen, es sei denn die Ansprüche sind von uns nicht bestritten und fällig oder rechtskräftig festgestellt. 4.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichem Umfang zu. 5 Fristen und Termine 5.1 Fristen und Termine sind nur verbindlich, sofern diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Umstände (z.B. Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen) gleichviel ob sie bei uns oder unseren Zulieferern eingetreten sind, befreien uns entweder für die Dauer ihrer Auswirkungen oder, soweit sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, insgesamt von der Liefer-/Leistungspflicht. Dauert die Leistungsbehinderung länger als 6 Monate an, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu. 5.2 Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum unserer schriftlichen Annahmeerklärung. 5.3 Bei Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen verlängern sich die Fristen angemessen.
6 Annahme/Abnahme 6.1 Der Kunde hat bei Fälligkeit unsere Lieferung/Leistung unverzüglich nach Aufforderung durch uns an- bzw. abzunehmen. 6.2 Nimmt der Kunde die Lieferung/Leistung nicht an/ab, sind wir berechtigt nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist die Erfüllung des Vertrages zu verweigern und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, und zwar nach unserer Wahl entweder Ersatz des entstandenen Schadens oder ohne Nachweis eines Schadens- einen Betrag in Höhe von 20 % des vereinbarten Preises. 7 Gefahrübergang 7.1 Wir sind zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt. 7.2 Die Gefahr für unsere Lieferungen und Leistungen geht mit der An- oder Abnahme bei Lieferungen spätestens jedoch mit Verlassen unseres Hauses auf unseren Kunden über. Dies gilt auch für Teillieferungen und -leistungen und zwar selbst dann wenn wir noch weitere Leistungen (z.B. Transport, Installation, Montage und/oder Inbetriebsetzung) übernommen haben. 7.3 Verzögert sich die An-/Abnahme oder das Verlassen von Lieferungen aus unserem Haus aus Gründen, die unser Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr spätestens nach fruchtlosen Ablauf der von uns gemäß vorstehender Ziffer 6.2 gesetzten Frist auf den Kunden über. 7.4 Nehmen wir einen Gegenstand für den Kunden in Gewahrsam, so erfolgt die Verwahrung auf dessen Kosten und Gefahr. 8 Behandlung von Proben Das Probenrestmaterial (d.h. Probenreststücke und geprüfte Proben) wird drei Monate nach der Prüfung verschrottet. Abweichende Individualvereinbarungen in schriftlicher Form sind zulässig. 9 Softwareleistungen und Beratungsleistungen 9.1 Bei Verträgen, die uns zur Erbringung von Softwareleistungen und/oder Beratungsleistungen verpflichten, ergeben sich die zu erbringenden Leistungen aus einer schriftlichen Leistungsbeschreibung (z.B. Pflichtenheft). 9.2 Die Rechte an den Arbeitsergebnissen verbleiben bei uns: Dem Kunden steht daran ausschließlich für eigene Zwecke ein Nutzungsrecht im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen zu. 9.3 Der Kunde kann die Aushändigung von Unterlagen zu Software nur verlangen, falls die Software speziell für ihn entwickelt, die Aushändigung ausdrücklich vereinbart wurde und der Kunde sämtliche Kosten und Vergütungen im Rahmen des Auftrages gezahlt hat. 10 Gewährleistung 10.1 Uns zugänglich gemachte Daten und Unterlagen verwahren wir mit verkehrsüblicher Sorgfalt. Der Kunde hat zum Zwecke der Rekonstruierbarkeit bei sich Kopien zu verwahren 10.2 Für Mängel und für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften von Gegenständen der IWS Service GmbH oder sonstiger fehlerhafter Leistungen, die unverzüglich nach ihrer Entdeckung vom Kunden schriftlich angezeigt werden und nachweisbar auf von uns zu vertretende Fehler zurückzuführen sind, leistet sie Gewähr durch Nachbesserung (Nachprüfung) innerhalb einer angemessenen Frist. Schlägt die Nachbesserung zweimalig nach angemessener Frist fehl, kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrags oder das Herabsetzen des Preises verlangen. Weitere Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bestehen nicht. Mangelfolgeschadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Auftraggeber gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. 10.3 Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn Prüfstücke/Prüflinge durch Verformung oder Wärmebehandlung gegenüber dem Zustand bei der ersten Prüfung verändert wurden. 10.4 Das kaufmännische wie auch ein sonstiges Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, sofern nicht die Gegenforderung unbestritten und rechtskräftig festgestellt ist. 10.5 Unsere Gewährleistung entfällt, wenn die gelieferten Gegenstände oder erbrachten Leistungen verändert, unsachgemäß eingesetzt nachbehandelt, be- oder verarbeitet oder von einem von uns nicht autorisierten Betrieb installiert, instandgesetzt, gewartet oder gepflegt werden. 10.6 Etwaige Gewährleistungsansprüche sowie Ansprüche des Kunden auf Ersatz verjähren 6 Monate nach Gefahrübergang. 10.7 Gebrauchte Gegenstände liefern wir unter Ausschluß jeder Gewährleistung.
11 Eigentumsvorbehalt 11. 1 Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwendung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwaltungskosten - anzurechnen. 11.2 Der Kunde ist verpflichtet Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Die Vorbehaltsware muß durch den Kunden ausreichend zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden versichert sein. 11.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § // 1 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 11.4 Der Kunde ist berechtigt, die von uns gelieferte Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang seines Unternehmens weiter zu veräußern. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Vorbehaltsware, an denen uns Rechte zustehen, tritt der Kunde schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als das ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% oder mehr übersteigt. Der Kunde ist zum Einzug der uns abgetretenen Forderung berechtigt und verpflichtet, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Die Einziehungsermächtigung erlischt ohne ausdrücklichen Widerruf unsererseits, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt. Der Kunde hat auf unser Verlangen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er Vorbehaltsware, an denen uns Rechte zustehen, veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen. 12 Allgemeine Haftungsbegrenzungen und Verjährung 12.1 Die IWS Service GmbH haftet für von ihr verursachte Schäden - gleich aus welchem Grund - nur dann, wenn Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Dasselbe gilt für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen entsprechend. Alle darüber hinaus gehenden Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen. 12.2 Die IWS Service GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden und/oder Regreßansprüche, die auf Entscheidungen des Auftraggebers beruhen, welche dieser aufgrund von Prüfergebnissen der IWS Service GmbH trifft oder unterläßt. 12.3 Sämtliche vertraglichen und quasi-vertraglichen (positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen) Ansprüche gegen die IWS Service GmbH verjähren ein halbes Jahr nach Übergabe der Prüfergebnisse an den Auftraggeber. 13 Wirksamkeit Sollten Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. An die Stelle des unwirksamen Teils vereinbaren die Parteien eine Regel, die dem Sinn und Zweck des Vertrags am besten entspricht. 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg.
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IWS Service GmbH Berliner Tor 13 20099 Hamburg Tel.:040/42875 8995 email:kontakt@iws-hamburg.de |